SATZUNG des V f R Beihingen e. V.


§ Name und Sitz des Vereins 

 

(1) Der Verein führt den Namen "Verein für Rasenspiele Beihingen e.V." und hat seinen Sitz in Haiterbach -
Beihingen, Landkreis Calw.


(2) Der Verein wurde im Jahre 1946 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nagold unter
Vereinsregister Nr. 44 eingetragen.
§ 2 Farben des Vereins
Die Farben des Vereins sind: schwarz - weiß.
§ 3 Zweck und Ziel des Vereins 

 

(1) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Er und seine Mitglieder anerkennen als
für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württ. Landessportbundes und dessen
Mitgliedsverbände, soweit deren Sportarten im Verein betrieben werden (Rechts- Spiel- und
Disziplinarordnungen). 

 

(2) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit,
insbesondere der Jugend zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. 

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

 

(4) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann aber bei Bedarf eine
Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft (Erwerb und Beendigung) 

 

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person unabhängig von ihrem Alter
werden. 

 

(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Gesamtausschusses aufgrund eines
Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. 

 

(3) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen und muß begründet werden. Ein
Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist nicht gegeben. 

 

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Jahres, in dem sie beantragt wurde. 

 

(5) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag der
Vorstandschaft vom Gesamtausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

 

(6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

 

(7) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Gesamtausschuss bis spätestens 30.
September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger
gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend. 

 

(8) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Gesamtausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied
a) mit der Zahlung seines Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist;
b) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt;
c) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
d) sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält. 

 

(9) Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussschluss steht dem Betroffenen
innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntmachung an die nächstfolgende Hauptversammlung, zu der er
einzuladen ist, Beschwerde zu. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig über die Wirksamkeit des
Ausschlussbeschlusses. 

 

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit sofortiger Wirkung sämtliche Rechte des Mitglieds.
Irgendwelche Ansprüche, insbesondere vermögensrechtlicher Art, können gegenüber dem Verein oder einer
Abteilung nicht hergeleitet werden. Mitglieder, die bei Beendigung der Mitgliedschaft ein Amt inne hatten,
haben unverzüglich die ihnen anvertrauten Bar- und Sachwerte sowie andere Vereinsgegenstände herauszugeben
und dem Gesamtausschussrechenschaft abzulegen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

(1) Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Satzungen, Ordnungsvorschriften und Richtlinien den
Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein oder eine seiner Abteilungen angehören, sowie rillen
Beschlüssen der Vereinsorgane.. 

 

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Interessen
des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen
und zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 

 

(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, entsprechend den Festsetzungen der Vereinsorgane an den Veranstaltungen
denn
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereine
zu benutzen. 

 

(4) Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts in den Hauptversammlungen teilzunehmen. 

 

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweils von der Hauptversammlung festgesetzten einmaligen und
laufenden Beiträge zu entrichten. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen (z.B.
Aufnahmegebühr) festsetzen. Die laufenden (Jahres-) Beiträge werden im ernten Quartal des Geschäftsjahres zur
Zahlung fällig. 

 

(6) Ehrenmitglieder sind von allen Beitragspflichten und Eintrittsgeldern bei Vereinsveranstaltungen befreit. 

 

(7) In begründeten Einzelfällen kann der Gesamtausschuss Beiträge auf Antrag stunden oder erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 

 

(1) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung),
(2) der Gesamtausschuss,
(3) die Vorstandschaft.
§ 8 Hauptversammlung 

 

(1) Die Hauptversammlung dient zur Unterrichtung der Vereinsmitglieder über alle Vereinsangelegenheiten und
zur Kontrolle von Gesamtausschuss und Vorstandschaft, sowie zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die
nicht Aufgabe des Gesamtausschusses oder der Vorstandschaft sind. 

 

(2) Im ersten Quartal des Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durch den 1. Vorsitzenden
einberufen. Die Einberufung hat unter Bekanntmachung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher im
amtlichen Bekanntmachungen- blatt der Stadt Haiterbach zu erfolgen. Außerhalb de2 Stadtgebiets wohnhafte
Mitglieder sind schriftlich einzuladen. 

 

(3) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte der Vorstandschaft (1. Vorsitzender, Schriftführer,
Kassier) und der Abteilungsleiter einschließlich Jugendleiter;
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer;
c) Entlastung der Vorstandschaft, der Mitglieder des Gesamtausschusses und der Kassenprüfer;
d) Beratung und Beschlussfassung über die Anträge der Tagesordnung;
e) Neuwahlen und Amtsenthebungen
aa) der Mitglieder der Vorstandschaft;
bb) der Abteilungsleiter einschließlich Jugendleiter und deren Stellvertreter;
cc) der zwei Kassenprüfer;
dd) der fünf Mitglieder in den Gesamtausschuss;
und zwar jeweils auf die Dauer von zwei Jahren;
f) Festsetzung der laufenden und einmaligen Beiträge (Jahresbeiträge, etwaige Zusatzbeiträge, Umlagen oder
Aufnahmegebühren);
g) Berufung gegen Beschlüsse des Gesamtausschusses auf Ausschluß eines Mitglieds;
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. 

 

(4) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem 1.
Vorsitzenden schriftlich mit Begründung einzureichen; sie sind vom 1. Vorsitzenden unverzüglich entsprechend
den Vorschriften über die Einberufung bekanntzumachen. Bei Dringlichkeitsanträgen kann die
Hauptversammlung Ausnahmen von der Antragsfrist zulassen. 

 

(5) Der 1. Vorsitzende kann außerordentliche Hauptversammlungen mit Zustimmung des Gesamtausschusses
einberufen, wenn es das Interesse des Vereins mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse erfordert. Er muß
sie einberufen, wenn dies ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder drei Viertel der Mitglieder
des Gesamtausschusses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. 

 

(6) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von
drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Mit einfacher Mehrheit kann geheime Abstimmung verlangt werden., 

 

(7) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das
vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Gesamtausschuss 

 

(1) Dem Gesamtausschusses gehören an:
a) die Mitglieder der Vorstandschaft,
b) die Abteilungsleiter einschließlich Jugendleiter oder deren Stellvertreter,
c) fünf weitere Ausschussmitglieder. 

 

(2) Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme; Stimmübertragungen sind unzulässig. Der
Gesamtausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seine' stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind. 

 

(3) Jede Abteilung einschließlich Jugendabteilung kann ein weiteres Mitglied ohne Stimmrecht zu den
Beratungen des Gesamtausschusses entsenden (z.B. Spielführer, stellvertretender Jugendleiter).
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und mit abzustimmen,
soweit ihnen bei der Ernennung Sitz und Stimmrecht verliehen wurde. 

 

(4) Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds beruft der Gesamtausschuss kommissarisch einen Nachfolger bis zur Neuwahl in der nächsten
Hauptversammlung. Dies gilt auch für die Mitglieder der Vorstandschaft. 

 

(5) Dem Gesamtausschuss obliegt:
a) Beratung und Unterstützung der Vorstandschaft in allen Vereinsangelegenheiten;
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Aufnahme von Krediten; sowie Überwachung des
Kassenführung;
c) Vorbereitung von Hauptversammlung und Vereinsveranstaltungen;
d) Bildung von Ausschüssen zur Unterstützung der Vorstandschaft und des Gesamtausschusses bei besonderen
Aufgaben (z.B. Festausschüsse);
e) Genehmigung der Vorhaben des Vereins--bzw. einer Abteilung und Bewilligung, von Ausgaben, die über den
dem 1. Vorsitzenden eingeräumten Rahmen hinausgehen;
f) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen des Vereins;
g) Fragen des Sportheims und der Bewirtung;
h) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern; wobei Verleihung von Sitz und Stimmrecht im
Gesamtausschuss möglich ist;
i) Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins (z.B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Jugendordnung,
Rechte- und Verfahrensordnung, Strafbestimmungen, Ehrungs- und Beitragsordnung);
k) Ausschluss von Vereinsmitgliedern; Erteilung von Strafen
1) Kommissarische Einsetzung von Nachfolgern ausgeschiedener Vereinsfunktionäre bis zur nächsten
Hauptversammlung;
m) alle Aufgaben, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
 

(6) die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
drei Tagen einzuberufen. Die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekannt
gegeben werden. Der Gesamtausschuss soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal einberufen werden.
Die Einberufung muss erfolgen, wenn dies drei Viertel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder unter
Angabe des Grundes schriftlich beantragen. 

 

(7) Über die Sitzungen des Gesamtausschusses und der Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das Schriftführer
und 1. Vorsitzender zu unterzeichnen haben. 

 

(8) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und
Ehrenmitgliedern bedarf einer drei Viertel Mehrheit.
§ 10 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft bilden:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende (Stellvertreter),
c) der Kassier,
d) der Schriftführer
e) der Jugendleiter 

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
(Stellvertreter). Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

 

(3) Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. 

 

(4) Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihr die Verwaltung
des Vereinsvermögens. Die Vorstandschaft zusammen oder der 1. Vorsitzende allein können Ausgaben bis zu
einer vom Gesamtausschuss durch Geschäftsordnung zu bestimmenden Höhe genehmigen bzw. tätigen. 

 

(5) die Vorstandschaft kann unabhängig von den Sitzungen des Gesamtausschusses eigene Sitzungen abhalten.
Für diese gelten die Regelungen über die Sitzungen des Gesamtausschusses bzgl. Einberufung, Beschlussfassung
und Protokollierung entsprechend. 

 

(6) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und des Vereinszweckes. Er ist Vorsitzender
in den Vereinsorganen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Ausführung der Beschlüsse des Gesamtausschusses, der Hauptversammlung und der Vorstandschaft;
b) die Unterrichtung der Vereinsorgane über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten;
c) die Kontrolle und Koordination der Ämter, Ausschüsse und Abteilungen des Vereins.
Er kann sich ständig oder im Einzelfall der Hilfe anderer Vorstands- und Gesamtausschussmitglieder bedienen.
Vereinsintern, also nur im Innenverhältnis gültig , wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) die
satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des 1. Vorsitzenden nur wahrnehmen kann und darf, wenn dieser
verhindert ist. 

 

(7) der Kassier ist für die Hauptkasse des Vereins verantwortlich. Er hat der Mitgliederversammlung den
Jahresabschluss und die wichtigsten Daten der Jahresabschlüsse der Abteilungskassen vorzulegen. Er sorgt für
den rechtzeitigen Eingang der Einnahmen und die Auszahlung der Verpflichtungen. 

 

(8) Der Schriftführer hat neben der Erledigung des Schriftverkehrs und der Protokollführung auch die Aufgebe
einen Pressewartes wahrzunehmen. Der Gesamtausschuss kann ehre andere Person als den Schriftführer mit der
Öffentlichkeitsarbeit betrauen.
§ 11 Strafbestimmungen 

 

(1) Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. 

 

(2) Der Gesamtausschuss kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das
Ansehen und die Ehre des Vereins verstoßen oder das Vermögen des Vereins schädigen, folgende
Ordnungsstrafen verhängen: Verweise, Verwarnungen, Geldbußen, zeitlich begrenzter Verbot der Teilnahme am
Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins oder Ausschluss aus dem Verein. Ein Rechtsmittel gegen einen
Strafbeschluss besteht außer gegen den Ausschluss aus dem Verein nicht.
§ 12 Kassenprüfer 

 

(1) Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei
Jahren zwei Kassenprüfer, die weder der Vorstandschaft noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen. 

 

 

(2) Die Kassenprüfer sollen prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben der Kasse ordnungsgemäß verwaltet und
die Kassengeschäfte sachlich und rechnerisch richtig geführt werden. Ihnen ist Auskunft über alle Vorgänge und
Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren. 

 

(3) Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Belege und der Kassenführung durch
ihre Unterschrift zu bestätigen und der Hauptversammlung hier- über einen Bericht abzugeben. 

 

(4) Mängel und Unstimmigkeiten sind sofort dem 1. Vor3itzen- den oder dem Gesamtausschuss mitzuteilen. 

 

(5) Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, überschaubarer Zeiträume - mindestens jedoch einmal
am Schluss des Geschäftsjahres - stattfinden.
§ 13 Abteilungen 

 

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss
des Gesamtausschusses gegründet. Diese sollen den jeweiligen Fachverbänden angehören. 

 

(2) Die Abteilungen sind berechtigt, alle nur sie betreffenden Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit zu
erledigen; sie haben sich jedoch stets den Gesamtinteressen des Vereins unterzuordnen.
Zu diesem Zweck können die Abteilungen sich eine eigene Abteilungssatzung geben, die jedoch der
Zustimmung des Gesamtausschusses bedarf. Sie können nach Bedarf Abteilungsausschüsse bilden und
Abteilungsversammlungen abhalten. 

 

(3) Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter bzw. Jugendleiter oder deren Stellvertreter geleitet. Sie
werden auf Vorschlag der Abteilungsversammlungen von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. 

 

(4) Die Abteilungsorgane sind gegenüber dem Gesamtverein für die satzungsgemäße Verwaltung der Abteilung
verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Zu den Abteilungsversammlungen
und Ausschusssitzungen ist der 1. Vorsitzende des Vereins einzuladen; er kann sich durch ein anderes Mitglied
der Vorstandschaft vertreten lassen. 

 

(5) Den Abteilungen ist gestattet, zur Verwaltung der ihnen vom Gesamtausschuss direkt oder mittels eines
Haushaltsplans zugewiesenen Mittel, eigene Kassen zu führen. Der Abteilungsleiter ist dem Gesamtausschuss
auf Verlangen
zur Rechenschaft verpflichtet und der Kassier zur Prüfung der Abteilungskasse jederzeit berechtigt.
§ 14 Schiedsgericht 

 

(1) Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern sowie Abteilungen unterliegen der Entscheidung eines vom
Gesamtausschuss bei Bedarf einzusetzenden Schiedsgerichts. 

 

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Vereinsmitgliedern; betroffene Organmitglieder können dem
Schiedsgericht nicht angehören.
§ 15 Auflösung des Vereins 

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren
Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. 

 

(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des
Vereins abzuwickeln haben. 

 

(3) Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts
Calw auf die Gemeindeverwaltung am Sitz des Vereins (derzeit Stadt Haiterbach) zu übertragen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne den 5 3 dieser Satzung verwenden muss.
Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der ordentlichen Hauptversammlung am 7. März 2009 beschlossen und tritt mit dem
Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Unterschriften :
1. Vorsitzender : Gerd Finger
2. Vorsitzender : Thomas Keck
Kassier : Volker Raisch
Schriftführer : Roland Balke
Jugendleiter : Marco Holm